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Hinweisgeberschutzgesetz

tritt am 2. Juli 2023 in Kraft

Nach längerem Ringen im Gesetzgebungsprozess ist jetzt die bereits überfällige Umsetzung der sogenannten „Whistleblower-Richtlinie" (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht erfolgt: Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen", kurz: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) liegt vor und wird bereits am 02. Juli 2023 in Kraft treten.

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Mit dem Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.

Worum geht es?

Wenn Beschäftigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten, geraten Sie nicht selten in einen (inneren) Konflikt: Darf oder muss der Verstoß gemeldet werden, oder gehen die Loyalitätspflichten als Beschäftigter vor? Aus Angst vor negativen Folgemaßnahmen werden dann mögliche Rechtsverstöße nicht aufgedeckt. Dem soll das Hinweisgeberschutzgesetz entgegenwirken: Wer Verstöße meldet, soll keine beruflichen Konsequenzen, wie etwa den Ausschluss von einer Beförderung oder gar eine Kündigung fürchten müssen.

  • Das HinSchG beschäftigt sich ausschließlich mit Hinweisen / Whistleblowing im beruflichen Kontext.
  • Es geht um die Bereitstellung von Meldewegen für Beschäftigte und den Schutz von Hinweisgebern vor etwaigen (arbeitsrechtlichen) Repressalien ihres Beschäftigungsgebers.

Hinweise von Whistleblowern können sehr wertvoll sein, indem sie dazu beitragen, Rechtsverstöße aufzudecken bzw. zu verhindern. Um Hinweisgeber zu schützen und dazu zu bewegen, dass Insider-Kenntnisse über bestehendes Fehlverhalten ohne Angst vor Nachteilen weitergegeben werden, verpflichtet das HinSchG Unternehmen und Behörden, sichere Meldewege einzurichten und verbietet Repressalien gegen Hinweisgeber.

Welche Prozessschritte durchläuft ein Hinweis?

Whistleblower

Person erhält Kenntnis über mutmaßlich meldungswürdige vergangene oder geplante Handlung

Meldung

Hinweis über bspw.:

  • Persönliches Gespräch
  • E-Mail
  • Whistleblower-Hotline
  • Kontakt zu Zeitung o.Ä.
Untersuchung

Meldung wird intern und / oder durch Polizei / Staatsanwaltschaft geprüft

Entscheidung

Disziplinarische oder juristische Konsequenzen, falls die Meldung bestätigt wird

Follow-Up

Überprüfung, ob Schwachstellen beseitigt oder weitere Maßnahmen notwendig sind

Häufig gestellte Fragen

Beschäftigte

Das HinSchG schützt alle Beschäftigten. Dazu gehören in der Privatwirtschaft gemäß § 3 Abs. 8 HinSchG insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende.

Unternehmen

Private Unternehmen mit in der Regel 50 oder mehr Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023.

Behörden

Alle Behörden sind zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet.

Das HinSchG gilt für Verstöße gegen eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, darunter insbesondere:

  • Strafgesetze (sofern das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist oder eine Geldbuße von mindestens 2.500 Euro vorsieht)
  • Verletzungen von Rechtsvorschriften zum Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder der Rechte von Arbeitnehmervertretern
  • Verletzungen von Rechtsakten der EU in bestimmten Bereichen (z.B. Finanzdienstleistungen, öffentliche Vergabe, Datenschutz, Netz- und Informationssicherheit, Verbraucherschutz, Geldwäsche, Produktsicherheit und -konformität, Verkehrssicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tier- und Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Strahlen- und kerntechnische Sicherheit, Wettbewerbsrecht)

Der Beschäftigungsgeber muss eine oder mehrere Personen mit der Aufgabe der internen Meldestelle beauftragen. Der oder die Personen müssen nach dem HinSchG über „die notwendige Fachkunde" verfügen.

Wichtig: Die mit der Aufgabe der internen Meldestelle beauftragten Personen sind in der Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig.

Es ist nach dem Gesetz ausdrücklich zulässig, sich beim Betrieb der internen Meldestelle auch durch unternehmensfremde Dienstleister, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, unterstützen zu lassen.

Die Aufgaben der internen Meldestelle sind:

  • Betreiben von Meldekanälen
  • Bearbeiten eingehender Meldungen
  • Ergreifen erforderlicher Folgemaßnahmen

Gemäß § 16 HinSchG sind „Meldekanäle" einzurichten, über die Beschäftigte Informationen über Verstöße einbringen können. Ermöglicht werden müssen:

  • Mündliche Meldungen (z.B. durch Bereithalten einer „Hotline")
  • Meldungen in Textform (z.B. durch Einrichtung einer elektronischen Hinweisgeberplattform oder E-Mail-Adresse)
  • Auf Wunsch des Hinweisgebers ein persönliches Gespräch

Die interne Meldestelle

  • bestätigt den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt,
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen und
  • gibt dem Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen.

Zentrale Schutzvorschrift ist § 36 HinSchG: Gegen Hinweisgeber gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

Wenn ein Hinweisgeber geltend macht, dass eine nachteilige Maßnahme im Zusammenhang mit seiner Meldung steht, wird gesetzlich vermutet, dass es sich um eine verbotene Repressalie handelt (Beweislastumkehr).

Gemäß § 38 HinSchG ist die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Die Schadensersatzpflicht besteht nur für bewusst falsche Meldungen. Falls Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes bestanden, geht der Schutz des Hinweisgebers vor.

Meldeformular

Nutzen Sie das unten stehende Meldeformular, um einen konkreten Verdacht auf einen Verstoß mit hohem Risiko an uns zu melden.

Regelverstöße mit hohem Risiko für das Unternehmen, seine Beschäftigten und andere Personen sind insbesondere:

  • Korruptions-, Kartellrechts- und Geldwäschedelikte
  • Diebstahls-, Untreue- und Bereicherungsdelikte von erheblichem Umfang
  • Schwere Verletzungen der körperlichen und psychischen Unversehrtheit
  • Fälle von sexueller Belästigung, Diskriminierung, Rassismus
  • Strafrechtlich relevante Verletzungen des Datenschutzes
  • Rechnungslegungs- und Buchführungsverstöße mit erheblicher Auswirkung
  • Schwere Verstöße im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen und/oder technischer Sicherheit
  • Verletzung von Menschenrechten
  • Verletzungen im Zusammenhang mit Umweltvorschriften
  • Exportkontrollverletzungen, Verletzung von Sanktionen

Bitte beachten Sie, dass wir aus rechtlichen Gründen einen Hinweis ohne ausreichend konkrete Anhaltspunkte nicht weiter bearbeiten dürfen.