Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft

Nach längerem Ringen im Gesetzgebungsprozess ist jetzt die bereits überfällige Umsetzung der sogenannten „Whistleblower-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht erfolgt: Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“, kurz: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) liegt vor und wird bereits am 02. Juli 2023 in Kraft treten.

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Mit dem Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.

Worum geht es?

Wenn Beschäftigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten, geraten Sie nicht selten in einen (inneren) Konflikt: Darf oder muss der Verstoß gemeldet werden, oder gehen die Loyalitätspflichten als Beschäftigter vor? Aus Angst vor negativen Folgemaßnahmen werden dann mögliche Rechtsverstöße nicht aufgedeckt. Dem soll das Hinweisgeberschutzgesetz entgegenwirken: Wer Verstöße meldet, soll keine beruflichen Konsequenzen, wie etwa den Ausschluss von einer Beförderung oder gar eine Kündigung fürchten müssen.

  • Das HinSchG beschäftigt sich ausschließlich mit Hinweisen / Whistleblowing im beruflichen Kontext.
  • Es geht um die Bereitstellung von Meldewegen für Beschäftigte und den Schutz von Hinweisgebern vor etwaigen (arbeitsrechtlichen) Repressalien ihres Beschäftigungsgebers.

Hinweise von Whistleblowern können sehr wertvoll sein, indem sie dazu beitragen, Rechtsverstöße aufzudecken bzw. zu verhindern. Um Hinweisgeber zu schützen und dazu zu bewegen, dass Insider-Kenntnisse über bestehendes Fehlverhalten ohne Angst vor Nachteilen weitergegeben werden, verpflichtet das HinSchG Unternehmen und Behörden, sichere Meldewege einzurichten und verbietet Repressalien gegen Hinweisgeber.

Welche Prozessschritte durchläuft ein Hinweis?

Whistleblower

Person erhält Kenntnis über mutmaßlich meldungswürdige vergangene oder geplante Handlung

Meldung

Hinweis über bspw.:

  • Persönliches Gespräch
  • E-Mail
  • Whistleblower-Hotline
  • Kontakt zu Zeitung o.Ä.
Untersuchung

Meldung wird intern und / oder durch Polizei / Staats­anwalt­schaft geprüft

Entscheidung

Diszipli­narische oder juris­tische Konse­quenzen, falls die Meldung be­stätigt wird

Follow-Up

Überprüf­ung, ob Schwach­stellen besei­tigt oder weitere Maß­nahmen not­wendig sind

Häufig gestellte Fragen

Beschäftigte

Das HinSchG schützt alle Beschäftigten.

  • Dazu gehören in der Privatwirtschaft gemäß § 3 Abs. 8 HinSchG insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende.
  • In Behörden oder sonstigen Beschäftigungsgebern des öffentlichen Rechts werden auch Beschäftigungsverhältnisse auf öffentlich-rechtlicher Basis, wie Beamte, Richter oder Soldaten vom Gesetz erfasst.

Unternehmen

Das HinSchG gilt grundsätzlich für Beschäftigungsgeber jeder Größe. Unternehmen werden also bereits ab dem ersten Beschäftigten erfasst.

  • Allerdings: Die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Hinweise gilt nur für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten.

Meldeformular

Nutzen Sie das unten stehende Meldeformular, um einen konkreten Verdacht auf einen Verstoß mit hohem Risiko an uns zu melden.

Regelverstöße mit hohem Risiko für das Unternehmen, seine Beschäftigten und andere Personen sind insbesondere:

  • Korruptions-, Kartellrechts- und Geldwäschedelikte
  • Diebstahls-, Untreue- und Bereicherungsdelikte von erheblichem Umfang oder Wert (über 100.000 Euro)
  • schwere Verletzungen der körperlichen und psychischen Unversehrtheit
  • Fälle von sexueller Belästigung, Diskriminierung, Rassismus
  • strafrechtlich relevante Verletzungen des Datenschutzes
  • Rechnungslegungs- und Buchführungsverstöße mit erheblicher Auswirkung, die extern erkennbar sind
  • schwere Verstöße im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen und/ oder technischer Sicherheit
  • Verletzung von Menschenrechten (z. B. die Verletzung der Prinzipien des UN Global Compact)
  • Verletzungen im Zusammenhang mit Umweltvorschriften und/oder Nichteinhaltung von produktbezogenen Umweltvorschriften
  • Exportkontrollverletzungen, Verletzung von Sanktionen
  • schwere Verletzungen der Integrität des Hinweisgebersystems, z. B. schwerer Verstoß gegen die Anonymität der Hinweisgeber, schwerer Verstoß gegen die Meldepflicht
  • andere hohe Risiken, z. B. Regelverstöße mit hohem Schaden (über 100.000 Euro) für das Unternehmen
  • Regelverstöße, die wahrscheinlich dem Ruf des Unternehmens schwerwiegend schaden können
  • schwere Verstöße gegen konzernintern geltende Vereinbarungen zulasten der Beschäftigten.

Die Zuständigkeitskriterien können aufgrund lokaler rechtlicher Anforderungen variieren. Diese Prüfung wird nach Hinweiseingang durch unsere Fallbearbeiter durchgeführt.

Sie haben hier die Möglichkeit, Ihren Hinweis auf einen Verstoß mit hohem Risiko näher auszuführen. Für eventuelle Rückfragen ist es sehr wichtig, Kontaktdaten, z. B. eine E-Mailadresse oder Telefonnummer, anzugeben. Ihre Informationen werden vertraulich behandelt. Außerhalb Deutschlands gelten die lokalen rechtlichen Anforderungen. Die Einhaltung wird von uns vor der Bearbeitung des Hinweises geprüft.

Bitte beachten Sie, dass wir aus rechtlichen Gründen einen Hinweis ohne ausreichend konkrete Anhaltspunkte nicht weiter bearbeiten dürfen.

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